Satzung des Vereins BlechTaler
Förderverein der Posaunenchorarbeit in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO) e.V.



§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „BlechTaler – Förderverein der Posaunenchorarbeit in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO)“. 

(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach erfolgter Eintragung wird der Name durch den Zusatz „e.V.“ ergänzt.

(3) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Arbeit des Posaunendienstes in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz. 

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Beschaffung und Bereitstellung finanzieller Mittel zur Förderung der Posaunenchorarbeit und insbesondere der Nachwuchsausbildung in Berlin, Brandenburg und der schlesischen Oberlausitz verwirklicht. 

(3) Ein Recht auf Förderung besteht nicht.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung vom 1. Januar 1977 in der jeweils gültigen Fassung. 

(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden. 

(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen. Ausgenommen sind die nachgewiesenen Auslagen von ehrenamtlich Tätigen. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins haben die Mitglieder keinen Anspruch auf Anteile des Vereinsvermögens. 

(5) Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein. 

(2) Natürliche Personen können auch im Wege der Familienmitgliedschaft beitreten. Dadurch wird jeder im Zeitpunkt des Beitritts benannte Familienangehörige eigenständiges Mitglied. 

(3) Die Aufnahme als Mitglied in den Verein bedarf eines schriftlichen Antrags beim Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht der/dem Betroffenen die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

(4) Die Mitgliedschaft im Verein endet: 

a)   mit dem Tod des Mitglieds,

b)   durch Austritt des Mitglieds,

c)   durch Ausschluss aus dem Verein. 

(5) Der Austritt kann zum Ende des Kalenderjahres mit einer Frist von zwei Monaten erfolgen. Er ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Der Austritt befreit nicht von der Pflicht zur Entrichtung des Mitgliedsbeitrags für das laufende Jahr.

(6) Für den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein ist die Zustimmung aller drei Vorstandsmitglieder notwendig. Der Ausschluss darf nur erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere, wenn ein Mitglied trotz erfolgter Mahnungen mit der Beitragszahlung länger als ein Jahr in Verzug ist. In jedem Fall ist dem betreffenden Mitglied vor dem Ausschluss die Gelegenheit zu geben, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist die Beschwerde an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Beschwerde ist binnen drei Wochen nach Zugang der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. 

§ 5 Beiträge

Der Verein erhebt einen jährlichen Mitgliederbeitrag, der bis zum 31.03. des laufenden Geschäftsjahres fällig ist. Die Höhe wird von der Mitgliederversammlung (§ 7) beschlossen.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

1. der Vorstand

2. die Mitgliederversammlung

§ 7 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern. Ihre Aufgaben sind insbesondere:

1. Wahl des Vorstandes,

2. Wahl der Kassenprüfer,

3. Entgegennahme der Jahresberichte und der Jahresrechnung,

4. Entgegennahme des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und Entlastung des Vorstandes,

5. Festlegung der Mitgliederbeiträge,

6. Änderung der Satzung,

7. Entscheidung über Anträge zur Auflösung des Vereins.

(2) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Weitere Versammlungen können bei Bedarf und müssen bei Verlangen von mindestens 1/3 der Mitglieder einberufen werden.

(3) Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand schriftlich per Post oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladungsfrist beträgt 14 Tage beginnend mit dem Datum der Absendung der Einladung. Die Tagesordnung wird vom Vorstand erstellt.

(4) Die/der Vorsitzende bzw. im Verhinderungsfall ein anderes Vorstandsmitglied leitet die Mitgliederversammlung. Ihre Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 

(5) Natürliche Personen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr und juristische Personen haben jeweils eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich formlos unter Angabe von Namen und Anschrift und mit eigenhändiger Unterschrift des Vollmachtgebers bevollmächtigt werden. Ein Mitglied darf in der Versammlung nicht mehr als eine Vertretung übernehmen. Abstimmungen im schriftlichen Verfahren (Briefwahl) sind nicht zulässig.

(6) Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von 2/3 der erschienenen und stimmberechtigten Mitglieder.

(7) Über jede Sitzung wird ein Protokoll angefertigt, das von der/dem Vorsitzenden und von der/dem Schriftführer:In zu unterzeichnen ist. Das Protokoll wird den Mitgliedern innerhalb von vier Wochen zugesandt und der Mitgliederversammlung bei der nächsten Zusammenkunft zur Genehmigung vorgelegt.

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus 3 Mitgliedern:

1. der/dem Vorsitzenden,

2. der/dem stellvertretenden Vorsitzenden,

3. der/dem Schatzmeister:In.

(2) Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch

1. die Vorsitzende/den Vorsitzenden,

2. die stellvertretende Vorsitzende/den stellvertretenden Vorsitzenden,

3. die/der Schatzmeister:In.

jeweils allein vertreten (Alleinvertretungsbefugnis).

(3) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 4 Jahre. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds erfolgt eine Ersatzwahl für die restliche Dauer der Legislaturperiode. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.

(4) Die Arbeit des Vorstandes geschieht ehrenamtlich. Er leitet die Geschäfte des Vereins, er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und entscheidet im Rahmen der Satzung über die Verwendung der vorhandenen finanziellen Mittel.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von drei seiner Mitglieder. Er entscheidet mit einer einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen werden dabei nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist kein Beschluss zustande gekommen. Die/der Vorsitzende beruft eine Vorstandssitzung ein, wenn Bedarf besteht oder zwei Vorstandsmitglieder es verlangen. 

§ 9 Vereinsvermögen

Der Verein erhält seine Mittel durch Beiträge seiner Mitglieder sowie durch Spenden und sonstige Zuwendungen. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen. Bei Auflösung des Vereins (siehe §7) oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, die es ausschließlich und unmittelbar für Zwecke der Posaunenchorarbeit zu verwenden hat.

§10 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 24. Januar 2025 im Rahmen der Gründungsversammlung des Vereins beschlossen worden. Sie tritt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.